Keine falschen Kompromisse beim Sonntagsschutz!
9. Juli 2020. Die Wirtschaftsminister von Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen nehmen die Corona-Krise zum Anlass, in ihren Ländern Sonntagsshopping ohne Auflagen zu ermöglichen. Auch Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat angekündigt, in der Sommerpause einen entsprechenden Vorschlag zur „Entbürokratisierung“ der Sonntagsöffnungen vorzulegen. Dabei ist der Anlassbezug* verkaufsoffener Sonntage seit langem ein Dorn im Auge derer, die den Sonntag zum Einkaufs-und Arbeitstag machen möchten.Die kirchlich-gewerkschaftliche Allianz für den freien Sonntag hält diese Vorstöße für verfassungswidrig, wirtschaftlich sinnlos und gesellschaftlich bedenklich. Beim Anlassbezug geht es um den Kern des vom Grundgesetz geforderten Sonn- und Feiertagsschutzes. Nur ein besonderes öffentliches, kein wirtschaftliches Interesse kann Sonntagsarbeit begründen. Wer von diesem Prinzip abrückt, stellt den Sonntagsschutz in Deutschland grundsätzlich in Frage. Das kann sich auch auf andere Branchen auswirken. Die Sonntagsallianz warnt deshalb alle Beteiligten davor, beim Sonntagsschutz falsche Kompromisse einzugehen. Die Abschaffung des Anlassbezuges, und sei sie auch zunächst befristet, wird die Sonntagsruhe beschädigen, aber keine Arbeitsplätze retten. Denn klar ist: Sonntagsshopping ist keine Konjunkturspritze. Für sehr viele Unternehmen erhöhen sich durch zusätzliche Öffnungszeiten nur die Betriebskosten, aber nicht die Umsätze. Sonntägliche Ladenöffnungen zaubern den Kundinnen und Kunden nicht mehr Geld ins Portemonnaie. Sie führen lediglich dazu, dass die Händler an sieben statt sechs Tagen in einem verschärften Verdrängungswettbewerb stehen.
Der Sonntag ist kein Tag zum Shoppen und Schuften. Er gehört der Familie, den Freunden, dem Glauben, der Kultur, dem Sport und der Erholung. Auch Beschäftigte im Handel haben ein Recht auf diesen Tag – gerade unter den belastenden Arbeitsbedingungen der gegenwärtigen Pandemie. Der arbeitsfreie Sonntag ist kein überflüssiger Luxus, auf den wir jetzt verzichten müssen. Im Gegenteil: Seit seiner Etablierung stärkt er unsere Gesellschaft in der Bewältigung von Krisenzeiten, indem er soziale Verbindungen und Engagement über berufliche und wirtschaftliche Bezüge hinaus ermöglicht. Er darf nicht kurzsichtig geopfert werden.
* Laut Bundesverfassungsgericht (BvR 2857/07 -, Rn. 1-196) müssen Sonntagsöffnungen im Einzelhandel im öffentlichen Interesse stehen. Ein bloßes „Shoppinginteresse“ von Kunden oder ein wirtschaftliches Interesse von Händlern rechtfertigen keine verkaufsoffenen Sonntage. Ebenso argumentiert das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 8 CN 2.14), dass die Ladenöffnung nur Annex zur anlassgebenden Veranstaltung sein darf.
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