22.02.2018
Umwelt & Digitale Welt
WLAN und das Angebot von kostenfreien Zugängen. Teil 2
WLAN und gesundheitliche Auswirkungen
Zuerst einige Hinweise zum oft vernachlässigten Thema
WLAN und gesundheitliche Auswirkungen der Strahlenbelastung. Die Bedenken, die mit WLAN verbunden sind, werden unterschiedlich bewertet. Laut
Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) sollen bei richtiger Anwendung mobiler Geräte keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Für die Messungen der Strahlung werden sogenannte SAR Werte ermittelt, die in den ermittelten Bereichen gesundheitlich unbedenklich sein sollen.
Kritiker*innen werfen dem Bundesamt gemeinsame Sache mit der Industrie vor und stellen die Methodik ebenso in Frage wie die Einschätzung der gesundheitlichen Gefahren. Die meisten wissenschaftlichen Studien sollen gezeigt haben, wie schädlich die Strahlung wirklich ist.
Eine Metastudie von Prof. Igor Yakymenko fasst dies zusammen.
Grundsätzlich geht es um eine für die Gesundheit unbedenkliche Anwendung der kabellosen Übertragungstechnologie, zu der auch die technischen Einrichtungen zählen. Diese Hinweise fehlen im Koalitionsvertrag vollkommen. Dort heißt es: „WLAN ist wichtiger Teil einer modernen digitalen Infrastruktur.“
Flächendeckende Verfügbarkeit
Im Zeitalter der dauerhaften Nutzung des Internets - heute geht kaum mehr jemand ins Internet, sondern ist ständig verbunden - ist die flächendeckende Verfügbarkeit ein wichtiger Schritt hin zu einer vernetzten Gesellschaft. Eine fehlende Verfügbarkeit ist schon immer ein Ärgernis, denn es bedeutet einen Ausschluss, der oftmals nicht sein müsste. Bereits im Koalitionsvertrag 2013 wurde daher vereinbart:
„Die Potenziale von lokalen Funknetzen (WLAN) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum müssen ausgeschöpft werden. Wir wollen, dass in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist. Wir werden die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter schaffen. Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber ist dringend geboten, etwa durch Klarstellung der Haftungsregelungen.“
Auch wenn es vereinbart war, scheiterte offenes WLAN vor allen Dingen an der fehlenden Rechtssicherheit. Die sogenannte Störerhaftung, die den privaten Anbieter von WLAN in die Verantwortung nahm, falls jemand das Angebot missbräuchlich nutzte, hatte die Koalition nach langem Widerstand – vor allem von Seiten der CDU/CSU - im Sommer 2017 weitestgehend abgeschafft. Allerdings wurde keine Rechtssicherheit geschaffen, denn das Gesetz ermöglichte es weiterhin Rechteinhabern, wenn auch mit hohen Hürden, gegen Zugangsanbieter vorzugehen und eine Sperrung von bestimmten Inhalten zu verlangen.
Hier zeigte sich eine Tendenz, die es auch zukünftig zu beobachten gilt. Regelungen, die rechtlich in die Gerichtsbarkeit gehören – hier die Sperrung von Seiten – wird privatisiert. Damit einher geht das sogenannte „Overblocking“, das wie vorauseilender Gehorsam wirkt. Anbieter könnten so, bevor es zu Beanstandungen kommt, den Netzzugang von sich aus beschränken.
Die im aktuellen Koalitionsvertrag 2018 vereinbarte Formulierung lässt auf Nachbesserungen hoffen.
Die Netzabdeckung durch kostenfreies WLAN soll durch zwei Maßnahmen unterstützt werden. Zum einen werden alle öffentlichen Einrichtungen des Bundes sowie in der Deutschen Bahn in Zügen und Stationen ein offenes, kostenfreies WLAN anbieten. Ein zweiter Punkt ist die Förderung von Freifunk-Initiativen, die durch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erreicht werden soll.
Gerade der letzte Punkt, die Förderung von Freifunk-Initiativen, ist ein richtiger und wichtiger Schritt. Was die Förderung freier Zugänge angeht wird es abzuwarten sein, wie die konkreten Regelungen aussehen werden. In der letzten Legislaturperiode hatten laut
MdB Jens Zimmermann (SPD) CDU/CSU noch die Anerkennung von Freifunk als gemeinnützig verhindert. Interessant wird, wie die Finanzministerien der Länder die Gemeinnützigkeit regeln werden.
Es gilt aber neben den organisierten privaten Netzwerken wie Freifunk (
Karte von Mainz mit freiem Freifunk WLAN) auch eine Rechtssicherheit für rein private Zugänge zu schaffen, damit diese für die kostenfreie öffentliche Nutzung bereitgestellt werden können, ohne dass juristische Auseinandersetzungen oder „Overblocking“ droht.