Endspurt für ein starkes Lieferkettengesetz
Kräfte sammeln für Nachbesserungen am vorliegenden GesetzesentwurfDer Gesetzesentwurf für ein deutsches Lieferkettengesetz befindet sich auf der Zielgeraden, und kommt voraussichtlich am 22. oder 23. April zur ersten Lesung in den Bundestag. Es ist ein Erfolg der Initiative Lieferkettengesetz, zu dessen über 125 unterstützenden Organisationen auch die EKHN zählt, dass das Thema menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten Aufmerksamkeit bekommen hat und nun ein Gesetzesentwurf vorliegt. Allerdings gilt es für den Endspurt nochmal alle Kräfte zu sammeln, denn der vorliegende Entwurf ist an entscheidenden Stellen zu schwach und es bedarf Nachbesserung für ein starkes Lieferkettengesetz. Daher wird es in der nächsten Woche in den sozialen Medien und – soweit unter Corona-Bedingungen möglich - auch zentral in Berlin, verschiedenen Aktionen geben, um Entscheidungsträger:innen von der Wichtigkeit dieser Nachbesserungen zu überzeugen. Eine Aktion an der man sich jetzt schon beteiligen kann ist der Lieferkettenbrief an Bundestagsabgeordnete.
Insbesondere folgende vier Punkte fehlen im vorliegenden Gesetzesentwurf, damit Menschenrechte und Umwelt in globalen Lieferketten auch wirklich geachtet und geschützt werden:
• Unternehmensgröße: Das Gesetz muss für alle großen Unternehmen gelten (ab 250 Mitarbeitenden) und für kleinere Unternehmen, die in Bereichen mit einem erhöhten Risiko für Menschenrechtsverletzungen tätig sind. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass ab 2023 nur sehr große Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigen von dem Gesetz erfasst werden, ein Jahr später, ab 2024, dann Unternehmen ab 1000 Beschäftigten.
• Einführung eigenständiger umweltbezogener Sorgfaltspflichten: Die Schutzgüter Biodiversität und Klima werden von dem Entwurf nicht berücksichtigt. Der Gesetzentwurf verpflichtet Unternehmen nur in Bezug auf sehr bestimmte Themen (z.B. Quecksilberemissionen) zu mehr Umweltschutz
• Zivilrechtliche Haftung: Unternehmen sollen vor deutschen Zivilgerichten für vorhersehbare und vermeidbare Schäden haften, die sie durch Missachtung der Sorgfaltspflichten mitverursacht haben. Es muss festgelegt werden, dass auch ein Verstoß im Ausland Grundlage für Schadensersatzklagen vor deutschen Gerichten sein kann, sofern die übrigen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt sind.
• Die "abgestuften" Sorgfaltspflichten: Deutschland darf mit dem Lieferkettengesetz nicht hinter den internationalen Standard zurückfallen. Die Sorgfaltspflicht soll proaktiv und vorausschauend für die gesamte Lieferkette gelten, so wie in den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte gefordert. Im vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Sorgfaltspflichten vollumfänglich nur für direkte Zulieferer gelten.
Wenn Sie mehr Informationen und Materialen zum Thema Lieferkettengesetz wünschen, dann wenden Sie sich gerne an Dr. Julia Dinkel, Referat Arbeit & Soziales des ZGV. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau ist auf Beschluss der Herbstsynode 2020 Unterstützerin der Initiative Lieferkettengesetz